Probebohrungen zu Gipslagerstätten
Antwort aus Brüssel
Freitag
10.01.2025, 10:27 Uhr
Autor
psg
Manuela Ripa ist EU-Abgeordnete und zog für die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) in das EU-Parlament, konkret in die Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) ein. Obwohl sie sich explizit für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter einsetzt, kümmert sie sich auch um den Südharz...
Als Abgeordnete fragte sich die Kommission an, ob die Probebohrungen der Firma Knauf bei Sangerhausen nicht gegen Auflagen verstoßen, konkret gegen die eines Natura-2000-Gebietes?
Die Antwort der Kommission auf die Anfrage
Der Kommission ist bekannt, dass eine Nichtregierungsorganisation Unterschriften gegen das Projekt sammelt. Sie ist jedoch nicht an dem Genehmigungsverfahren beteiligt, da dafür die nationalen und regionalen Behörden zuständig sind.
Wie bereits in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-698/2024 erwähnt, dürfen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie1 einem Projekt nur zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Projekt das betreffende Natura-2000-Gebiet als solches weder einzeln noch in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten beeinträchtigt.
Nach Artikel 6 Absatz 4 derselben Richtlinie kann ein Projekt auch genehmigt werden, wenn es mit wesentlichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete einhergeht, jedoch nur dann, wenn keine Alternativlösung vorhanden ist und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen. In solchen Fällen müssen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen einleiten und die Kommission über diese Maßnahmen unterrichten.
Sind prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.
Da Deutschland weder eine Notifizierung noch ein Ersuchen um Stellungnahme im Zusammenhang mit einer Anwendung von Artikel 6 Absatz 4 auf das genannte Projekt übermittelt hat, liegen der Kommission keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Projekt die betreffenden Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen würde.