Wahl vorbei, aber:

Was wird aus den Verfahren gegen den OB?

Donnerstag
28.09.2023, 09:00 Uhr
Autor:
psg
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Der ehemalige Oberbürgermeister ist vermutlich auch der künftige. So haben es am Sonntag die Wählerinnen und Wähler von Nordhausen entschieden. Doch Ruhe sollte für den Gewählten da noch nicht eintreten…


In den verschiedenen (a)sozialen Netzwerken werden seit Sonntagabend die unterschiedlichsten Varianten gepostet, dass es bei der Auszählung der Stimmen nicht mit rechten Dingen zugegangen sein soll. Daran wollen wir uns nicht beteiligen.

Richtig ist aber nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz, dass “Jeder Wahlberechtigte, bei der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellte Bewerber, binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtsbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften) anfechten” kann.

Das ist eine Komponente der Unsicherheit. Die andere besteht in der Weiterführung des Disziplinarverfahrens gegen den Nordhäuser OB, dessen Ende weiter offen ist. Weitergeführt werde übrigens auch das Verfahren zu einer Suspendierung, denn letztlich ist man in der Rechtsaufsicht des Landratsamtes und nach Meinung des Landrates der Auffassung, dass der OB “nicht im Rathaus sein sollte”. Die Geschichte des juristischen Geplänkels hatte mein Kollege Angelo Glashagel im August ausführlich dargelegt. Seitdem ist viel Wasser die Zorge herunterlaufen. Das Landratsamt soll, so die Informationen der nnz, bis Ende August alle notwendigen Schriftstücke (weitere Belege) an das Oberverwaltungsgericht (OVG) nach Weimar im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor den jetzt stattgefundenen Wahlen übermittelt haben. Dort befindet sich inzwischen der Rechtsstreit und wir sind immer noch bei der Beantwortung der Frage der Suspendierung.

Aus der Behörde an der Grimmelallee ist zu vernehmen, dass man es mit erheblichen Behinderungen bei der Ermittlung seitens des Rathauses im Frühjahr zu tun gehabt habe. Neu ist, dass man nunmehr davon ausgehe, dass die deutlich erweiterte Beweiskraft der neuen Dokumente für eine Suspendierung mögicherweise ausreichend sei. Nun ist es an den Richtern des OVG, hier abschließend eine Entscheidung zu treffen. Die, so zeigt es die Erfahrung aus anderen Verfahren, nicht immer deckungsgleich mit denen der ersten Instanz sein muss. Der Landrat begrüßt die Tatsache, dass diese schwere Entscheidung durch ein Gericht getroffen wird. Die Justiz kennt nun mal keine Wahlentscheidung als Grundlage eines Urteils.

Unbenommen von diesen juristischen Auseinandersetzungen um die Suspendierung geht das eigentliche Hauptsacheverfahren (das Disziplinarverfahren) mit den 14 Punkten weiter. Sollte dieses Verfahren im Sinne der Rechtsaufsicht, also gegen den OB, entschieden werden, so schließt sich dann gegebenenfalls eine Klage auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis an, mit all den Mitteln für den Betroffenen, sich gegen eine solche Entscheidung natürlich juristisch zur Wehr zu setzen. Denn wie er der WELT in einem Bericht sagte, Zitat: „Wenn ein Ball in mein Spielfeld fliegt, kick‘ ich hart dagegen“ und „Probleme? Mach‘ ich mit der Axt klein“. Zitatende. Und so wird in diesen Verfahren bis zu einer finalen Entscheidung vermutlich noch sehr viel Wasser die Zorge hinunterfließen.
Peter-Stefan Greiner