Stellungnahme des Landratsamtes zur Gerichtsentscheidung

Ermittlungen noch nicht abgeschlossen

Mittwoch
02.08.2023, 13:32 Uhr
Autor:
red
veröffentlicht unter:
Kai Buchmann darf das Amt des Nordhäuser Oberbürgermeister wieder ausführen, das hatte gestern das Verwaltungsgericht bekannt gegeben. Im Landratsamt hat man nun auf die Ankündigung reagiert, einem Ende der Ermittlungen sieht man nicht entgegen...

Zur Suspendierung des Nordhäuser Oberbürgermeisters gab es gestern eine Gerichtsentscheidung, das eigentliche Disziplinarverfahren wird aber weiter geführt (Foto: nnz-Archiv) Zur Suspendierung des Nordhäuser Oberbürgermeisters gab es gestern eine Gerichtsentscheidung, das eigentliche Disziplinarverfahren wird aber weiter geführt (Foto: nnz-Archiv)

Der Landkreisverwaltung hat am gestrigen späten Dienstnachmittag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen erhalten. "Der Schriftsatz ist mit mehr als 60 Seiten sehr umfangreich und wird nun eingehend durch den Ermittlungsführer geprüft. Ob der Landkreis gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar einlegen wird, wird in der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen entschieden.", heißt es im Statement des Landratsamtes.

Die Schwelle des Dienstvergehens des Oberbürgermeisters stehe auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Meiningen fest, das Gericht habe "wichtige Hinweise für den weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens" gegeben. Der Landkreis werde das Disziplinarverfahren somit weiterführen. Die Disziplinarbehörde setzte voraus, dass der Oberbürgermeister die Hinweise des Gerichts im Umgang mit der 1. Beigeordneten, also Bürgermeisterin Rieger, künftig beachten werde.

Festzuhalten sei zudem, dass Mitarbeiter der Stadtverwaltung Nordhausen die Ermittlungsarbeit des Landkreises als zuständige Disziplinar- und Rechtsaufsichtsbehörde erheblich erschwert hätten.

"Dazu gab es noch im Juni eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung vor dem VG Meiningen, so dass die zuständige Disziplinarbehörde die erforderlichen umfangreichen digitalen Daten erst Anfang Juli übermittelt bekam", erklärt das Landratsamt. Die weitere Auswertung dieser Daten dauere gegenwärtig noch an, die Ermittlungsarbeit der Disziplinarbehörde sei dementsprechend noch nicht abgeschlossen.

Erklärung des VG Meiningen
Das Verwaltungsgericht Meiningen hat dem Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt Nordhausen auf Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung stattgegeben. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen (Kammer für Disziplinarsachen) hat mit dem o. g. Beschluss die vorläufige Dienstenthebung des Oberbürgermeisters der Stadt Nordhausen ausgesetzt.

Die Stadt, vertreten durch den Landrat, wirft dem Oberbürgermeister zahlreiche kommunalrechtliche Pflichtenverstöße, insbesondere „Mobbing“ der Ersten Beigeordneten der Stadt Nordhausen vor. Die Kammer hat dem Antrag stattgegeben. Sie stellte dabei im Ergebnis fest, dass die dem Oberbürgermeister vorgeworfenen Verhaltensweisen,
insbesondere die „Mobbing“-Vorwürfe gegenüber der Bürgermeisterin und Ersten Beigeordneten, in der Gesamtschau die Schwelle eines Dienstvergehens zwar erreichten. Dieses Vergehen weise nach der gebotenen summarischen Prüfung jedoch voraussichtlich nicht diejenige Schwere auf, die die disziplinare Höchstmaßnahme - eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - zur Folge hätte.

Der Oberbürgermeister habe gegenüber der Ersten Beigeordneten von Beginn ihrer Amtsübernahme an ein Verhalten an den Tag gelegt, welches von fehlender Kollegialität geprägt gewesen sei und einen nicht nur überholten, sondern unprofessionellen Führungsstil offenbare. Er habe den Umstand, dass die Erste Beigeordnete ihrerseits einen eigenverantwortlichen Bereich der Verwaltung innehabe, zu weiten Teilen ignoriert.

Die gerichtliche Prüfung weiterer vorgeworfener Handlungen habe sich als schwierig und partiell sogar als unmöglich erwiesen. Denn die kommunale Rechtsaufsichtsbehörde (der Landrat des Landkreises Nordhausen ist kraft Gesetzes oberste Dienstbehörde des Oberbürgermeisters) habe es in Teilen bislang versäumt, die zum Beweis der behaupteten oder vermuteten Vorgänge erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Eine angemessene Bewertung durch die Kammer sei deshalb und derzeit nicht möglich gewesen. In Teilen seien einzelne der Vorwürfe schon nicht hinreichend konkret bezeichnet worden, um Grundlage einer disziplinarischen Würdigung sein zu können. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.