Das Verwaltungsgericht Weimar hat am Dienstag der Stadt die Urteilsbegründung zur Bedarfszuweisungsklage der Stadt Nordhausen zugestellt. Das Gericht fasst zusammen, dass dem Theaterzuschuss im Rahmen der Bedarfszuweisung eine besondere Rolle zugestanden werden muss...
Das Gericht hat entschieden - der Stadt Nordhausen darf die Theaterfinanzierung nicht negativ ausgelegt werden (Foto: nnz-Archiv)
Damit konnte nach fast fünf Jahren ein Urteil zu unseren Gunsten erstritten werden, dessen Auswirkungen über Nordhausen hinausgehen. Denn schlussendlich beauftragt das Verwaltungsgericht das Thüringer Landesverwaltungsamt mit dem klaren und transparenten Umgang mit Anträgen zu Bedarfszuweisungen und deren nachvollzieh oder -nachprüfbare Bescheidung, so Oberbürgermeister Kai Buchmann.
Der Zuschuss muss in der Bedarfszuweisung berücksichtigt werden zuzüglich eines Spielraumes für weitere freiwillige Leistungen. Somit darf der Theaterzuschuss den Kommunen welche Theater finanzieren bei den Bedarfszuweisungen nicht negativ als freiwillige Leistung angerechnet werden. Wenn in einer Haushaltsnotlage der Theaterfinanzierungsvertrag unterzeichnet wird und das Land als Vertragspartner diese Notlage kennt, muss das im Rahmen der Bedarfszuweisung berücksichtigt werden.
Der Stadt Nordhausen werden mit dem Urteil mindestens 4,5 Prozent freiwillige Leistungen zugestanden, da der Freistaat seine Verwaltungsvorschrift nicht dem neuen Finanzausgleichsgesetz angepasst hatte, damit stehen bei einer Beantragung von Bedarfszuweisungen nicht automatisch alle freiwilligen Leistungen einer Kommune zur Disposition, erklärt Buchmann weiter. Die Stadt Nordhausen erwartet nun die zügige Neuberechnung der beantragten Bedarfszuweisungen durch das Land Thüringen.
Hintergrund
Am 13. Dezember 2016 beantragte die Stadt Nordhausen für das Haushaltsjahr 2017 Bedarfszuweisungen in Höhe von rund 2.6 Millionen Euro. Mit Bescheid vom 29. November 2017 wurde der Antrag vollumfänglich abgelehnt. In der Sitzung des Stadtrates vom 13. Dezember 2017 wurde der Oberbürgermeister durch den Stadtrat beauftragt, Klage gegen den ablehnenden Bescheid zur Gewährung einer Bedarfszuweisung des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 29.11.2017 einzureichen.