Kreditbearbeitungskosten jetzt zurückfordern

Montag
10.11.2014, 14:59 Uhr
Autor
en
veröffentlicht unter:
Die Verbraucherzentrale Thüringen hilft Rückzahlungsansprüche geltend zu machen und informiert hier über Verjährung....

Im Mai hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13). Bei der Rückforderung dieser Bearbeitungsentgelte ist jetzt für betroffene Verbraucher höchste Eile geboten. „Wer in den nächsten Tagen nicht handelt oder sich in den folgenden Wochen von der Bank oder Sparkasse hinhalten lässt, steht spätestens am 1. Januar 2015 mit leeren Händen da“, warnt Andreas Behn, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Thüringen.

Nach dem Urteil vom Mai 2014 war umstritten, wann der Anspruch auf Rückzahlung verjährt. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 28.10.2014 – Az.: XI ZR 348/13 und – Az.: XI ZR 17/14 entschieden, wann die Ansprüche der Verbraucher auf Rückerstattung verjähren.

Alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren nun zum 31.12.2014! Falls die Banken und Sparkassen die Erstattung des Bearbeitungsentgelts verweigern oder verzögern ist es also wichtig, noch in diesem Jahr durch geeignete Maßnahmen die Verjährung zu hemmen. Mit der Hemmung wird die Verjährung angehalten. Ein Schreiben an die Bank oder Sparkasse genügt dazu nicht! Hat das Kreditinstitut die Forderung abgelehnt, kann die Verjährung zum Beispiel durch die Erhebung einer Klage oder die Einschaltung eines Ombudsmannes gehemmt werden.

Auch Ansprüche auf Erstattung eines im Jahr 2004 gezahlten Entgelts sind zum Teil noch nicht verjährt. Hier gilt die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist. Diese endet taggenau. Das heißt, war das Bearbeitungsentgelt im November/Dezember 2004 zu zahlen, können Betroffene gegenüber ihrem kreditgebenden Institut ebenfalls noch einen Erstattungsanspruch haben.

Für viele Betroffene ist es jedoch nicht einfach, ihre Ansprüche gegenüber dem Kreditinstitut zu formulieren und geltend zu machen.

„Wer damit nicht zurechtkommt, kann sich Hilfe und Musterbriefe bei der Verbraucherberatungsstellen im Eichsfeld holen“. Tel.: 03606/602867, VBS Heiligenstadt Göttingerstr. 5. Di 9:00 – 12:00 13:00 - 17:00 Uhr

VBS Leinefelde Jahnstr. 12 – 16 Mi 9:00 – 12:00 14:00 –17:00 Uhr