Abwassergebührenbescheid "Thüringer Pforte"

Das ehemalige Kreistagsmitglied Erik May informierte kn über einen aktuellen Beschluss des VG Weimar - 3 E 1624/09 We - vom 26.01.2010 gegen den Abwasserzweckverband "Thüringer Pforte", mit welchem im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Abwassergebührenbescheid angeordnet worden ist. Mehr dazu gibt es hier...

Das erkennende Gericht hat in seinem Beschluss folgendes ausgeführt.

Die Kammer hat in seinem Urteil vom 25.11.2009 - 3 K 636/08 We - die Vorläufersatzung wegen des Fehlens eines Gebührentatbestandes für die Regenwassereinleitung für nichtig erachtet.

Diese Rechtsprechung hat sie für die hier maßgebliche Satzung und den hier maßgeblichen Kalkulationszeitraum 2007 bis 2010 in ihrem Urteil vom 30.11.2009 - 3 K 1480/08 We - fortgeführt und auch diese Satzung des AZV "Thüringer Pforte" aus dem selben Grund für nichtig erachtet.

Aufgrund dessen ist auch hier der Gebührenbescheid als offensichtlich rechtswidrig einzustufen, da eine zwingende gesetzliche Voraussetzung ( § 2 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz ) für die gemeindliche Abgabenerhebung, eine (gültige) Abgabensatzung, fehlt.
Erik May