Neue Kormoran-Verordnung
Fische auch in Standgewässern schützen
Ab heute gilt in Thüringen eine neue Kormoran‑Verordnung. Kormorane können – wenn sie Schäden an den natürlich vorkommenden Tierarten verursachen – künftig nicht nur an Fließgewässern, sondern auch an Standgewässern geschossen werden...
Dazu erklärt Umweltminister Tilo Kummer in einer Presseinformation: Die neue Verordnung ermöglicht uns, auch die Fische der Standgewässer in Thüringen vor nachhaltigen Fraßschäden durch den Kormoran zu schützen, ohne den Bestand des Kormorans zu gefährden.
Die Erweiterung der Verordnung dient der Sicherung der Fischbestände in unseren Gewässern, die trotz milliardenschwerer Investitionen in die Gewässerqualität der letzten Jahrzehnte nicht den Zielvorgaben des europäischen Rechts entsprechen.
Hintergrund:
Für fischereiwirtschaftliche Schäden durch die Tiere gibt es seit 2018 einen jährlichen Ausgleich in Form von Billigkeitsleistungen des Freistaats. Im Jahr 2 025 wurden insgesamt knapp 80 .000 Euro an geschädigte Betriebe ausgereicht, bei einem anerkannten Schaden von rund 560. 000 Euro.
In Thüringen gilt seit 1998 eine artenschutzrechtliche Allgemeinausnahme zur Tötung von Kormoranen. Diese dürfen nur zwischen dem 16. August und dem 31. März jedes Jahres gejagt werden.
Dazu erklärt Umweltminister Tilo Kummer in einer Presseinformation: Die neue Verordnung ermöglicht uns, auch die Fische der Standgewässer in Thüringen vor nachhaltigen Fraßschäden durch den Kormoran zu schützen, ohne den Bestand des Kormorans zu gefährden.
Die Erweiterung der Verordnung dient der Sicherung der Fischbestände in unseren Gewässern, die trotz milliardenschwerer Investitionen in die Gewässerqualität der letzten Jahrzehnte nicht den Zielvorgaben des europäischen Rechts entsprechen.
Hintergrund:
Für fischereiwirtschaftliche Schäden durch die Tiere gibt es seit 2018 einen jährlichen Ausgleich in Form von Billigkeitsleistungen des Freistaats. Im Jahr 2 025 wurden insgesamt knapp 80 .000 Euro an geschädigte Betriebe ausgereicht, bei einem anerkannten Schaden von rund 560. 000 Euro.
In Thüringen gilt seit 1998 eine artenschutzrechtliche Allgemeinausnahme zur Tötung von Kormoranen. Diese dürfen nur zwischen dem 16. August und dem 31. März jedes Jahres gejagt werden.