Zweiter Immobilienabend

Vererben oder schenken?

Freitag
22.11.2024, 09:21 Uhr
Autor
psg
veröffentlicht unter:
Bei nasskaltem Wetter fanden am gestrigen Abend etwa 70 interessierte Gäste den Weg zum 2. Immobilienabend des Immobilienexpertenteams-Südharz (IET-Südharz). Diese Veranstaltung stand ganz im Zeichen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts...

Gut besuchter Immobilienabend (Foto: privat) Gut besuchter Immobilienabend (Foto: privat)
Der Steuerberater Ralf Adam führte in seinem Vortrag: „Die selbstgenutzte Immobilie im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht“ in die Materie ein. Zunächst stellte er fest, dass die Übertragung von Immobilienvermögen innerhalb der Familie ein hervorragendes Instrument zur steueroptimierten Vermögensnachfolge ist.

Nur abzuwarten, dass der Erblasser seine Immobilie quasi auf „natürliche Weise“ den Erben überlässt, ist aus steuerlicher Betrachtung eher ungünstig. Das größte Sparpotential bietet eine Schenkung der selbstgenutzten Immobilie zu Lebzeiten. Ralf Adam wies jedoch darauf hin, dass wenn zum Beispiel: „der Eigentumsübergang an die Ehegattin einmal vollzogen worden ist, man ja nicht ausschließen kann, das in der nächsten Woche eine andere Person auf der ihren Platz sitzt.“

Seine Empfehlung, in jedem Fall muss der Vor- und der Nachteil der vorfristigen Eigentumsübertragung an die Erben genau abgewogen und im Idealfall mit einem Juristen oder Steuerberater abgestimmt werden.


Im Anschluss sprach der Immobilienwertermittler Karsten Bierwisch über die Unterschiede zwischen der Ermittlung des Immobilienwerts durch das Finanzamt zur Bestimmung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer und dem Immobilienverkauf. Am Beispiel eines älteren, modernisierungs- und instandsetzungsbedürftigen Einfamilienhauses stellte er die standardisierte Ermittlung des Grundbesitzwertes durch das Finanzamt gegenüber der Verkehrswertermittlung eines Immobilienbewerters zum Zwecke eines Verkaufs dar.

Er wies nach, dass gerade bei solchen Immobilien ein überhöhter Grundbesitzwert durch das Finanzamt zwangsläufig ermittelt wird, der jedoch nicht den Wert einer Immobilie darstellt. Nachvollziehbar, da eine Sache nur so viel wert sein kann, wie eine andere Person bereit ist, dafür zu zahlen. Als Kompensation eines möglicherweise überhöhten Grundbesitzwertes räumt das Finanzamt den unmittelbaren Erben – für hiesige Verhältnisse – verhältnismäßig hohe Freibeträge ein.

Erbt jedoch ein in der Erbfolge weiter entferntes Familienmitglied, können für diese relativ hohe Erbschafts- oder Schenkungssteuer fällig werden. Den Erben steht es jedoch frei, eine individuelle Immobilienbewertung gegenüber dem Finanzamt mit einem niedrigeren „Gemeinen Wert“, per se Verkehrswert, durch einen fachkundigen Immobilienwertermittler nachzuweisen.

Im Anschluss an die Vorträge standen auch dieses Mal die zahlreich anwesenden Teammitglieder des IET-Südharz den Gästen im persönlichen Gespräch Rede und Antwort. Alle Beteiligten sehen den kommenden Veranstaltungen im Frühjahr 2025 freudig und erwartungsvoll entgegen.