Nach der positiven Resonanz auf den 1. Immobilienabend haben wir beim Immobilienexpertenteam-Südharz (IET-Südharz) nachgefragt, wie es weitergeht. Bereits vorher sei verraten: Es wird mehr denn je, der Rat von Fachleuten gebraucht...
Erster Immobilienabend fand große Interesse (Foto: privat)
nnz: Am In der kommenden Woche (20. November) findet nun der 2. Immobilienabend des Immobilien-Expertenteam-Südharz (IET-Südharz) statt. Welche Themen haben Sie dieses Mal in petto?
Lutz Engelhardt (Immobilienwertermittler): Mit dem 2. Immobilienabend wollen wir besonders auf die steuerlichen Aspekte beim Immobilieneigentum aufmerksam machen. Wer meint, dies betrifft nur Unternehmer oder Investoren, liegt falsch. Nein, bei der Grundsteuerbemessung trifft es alle Eigentümer einer Immobilie. Zudem wird regelmäßig beim Erwerb einer Immobilie eine Grunderwerbssteuer fällig. Problematisch wird es für einen neuen Eigentümer. Nämlich dann, wenn er die Immobilie geerbt oder geschenkt bekommen hat. In der Regel erfolgt dies immer dann, wenn eine Familiengeneration die selbst errichtete bzw. gekaufte und über Jahrzehnte in Schuss gehaltene Immobilie an die Erben weitergibt. Hier können – je nach Erbfolge – nicht unerhebliche Erbschafts- oder Schenkungssteuern anfallen.
Ralf Adam (Steuerberater): Genau hier werde ich mit meinem Vortrag Die selbstgenutzte Immobilie im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht ansetzen. Nach meiner Erfahrung tappen die Erben einer selbstgenutzten Immobilie in Bezug auf die steuerlichen Aspekte völlig im Dunkeln. Meist stellen sich viele Fragen, beispielsweise welche Konsequenzen sich ergeben aus einer Erbschaft oder Schenkung einer Immobilie? Muss man Fristen einhalten? Muss man sogar die Immobilie verkaufen, um die Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu bezahlen? Hier möchte ich aufklären und Möglichkeiten aufzeigen, um auf Forderungen der Finanzbehörde zu reagieren. Unterstützend wird mein Co-Referent mich in Bezug auf den Immobilienwert unterstützen, denn neben dem Freibetrag für die Erben oder Beschenkten ist der sogenannte Grundbesitzwert bei der Ermittlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für die Finanzbehörde entscheidend.
Karsten Bierwisch (Immobilienwertermittler): Genau, der sogenannte Grundbesitzwert stellt die Basis für die Ermittlung der steuerlichen Belastung dar. Denn zur Ermittlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer abstrahiert die Finanzbehörde in nicht unerheblichem Umfang. Erbt man beispielsweise ein landwirtschaftlich genutztes Lagergebäude, z. B. eine 60 Jahre alte Scheune, weist diese selten einen perfekten Erhaltungszustand auf. Der eigentliche bauliche Zustand wird aber weitgehend vernachlässigt. Im Bewertungsgesetz – der für die Finanzbehörde rechtlichen Grundlage – wird zur Bewertung ein abstraktes Verfahren vorgegeben. Diesem muss man sich als Eigentümer bzw. Steuerpflichtiger nicht zwangsläufig beugen. Dem Steuerpflichtigen steht es immer frei, die zuständige Finanzbehörde von einer alternativen Sichtweise zu überzeugen.
Lutz Engelhardt (Immobilienwertermittler): Dieser Abend soll einen vertiefenden Blick in das trockene Thema Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht erlauben. Neben den Referenten werden auch an diesem Abend wieder die anwesenden Experten des IET-Südharz den Interessenten Rede und Antwort stehen. In diesem Zusammenhang erinnere ich mich gern an einen Hinweis eines anwesenden Zuhörers von unserem 1. Immobilienabend ein. Dieser brachte die Intension des IET-Südharz auf den Punkt: Man muss nicht alles wissen, aber man sollte jemanden kennen, der sich damit auskennt.