Eine interessante Geschäftsidee verärgert Betroffene

Teures Parken in der Stolberger Straße

Donnerstag
04.07.2024, 15:25 Uhr
Autor:
red
veröffentlicht unter:
Die Frau K. war mit jüngst ihrem Kraftfahrzeug unterwegs und hoch erfreut, einen der wenigen Parkplätze auf der eher parkplatzlosen Stolberger Straße zu ergattern. Doch da hat sie sich zu früh gefreut, wie sich jetzt herausstellt …


Gleich hinter dem Blumenkasten soll es sich verbergen: ein Schildchen, das ein Parkverbot fordert (Foto: Frau K.) Gleich hinter dem Blumenkasten soll es sich verbergen: ein Schildchen, das ein Parkverbot fordert (Foto: Frau K.)

Es ist nicht schön, wenn ein Traditionsunternehmen schließen muss und die gewohnte und schmackhafte Dienstleistung für seine Kundschaft nicht mehr erbringen kann. Wenn es aber offensichtlich vor dem verwaisten Ladengeschäft mehrere Kundenparkplätze hinterläßt, freut sich der eine oder die andere und stellt seinen Wagen dort kurzzeitig ab, wenn er in der Straße mit nahezu überhaupt keiner Parkmöglichkeit etwas zu erledigen hat.

Allerdings stößt diese Freude auf keine große Gegenliebe, wie Frau K. erfahren musste, nachdem sie das Fahren eingestellt und die freie Parkfläche benutzt hatte. Es war nämlich keine freie Parkfläche, teilte ihr alsbald ein anwaltliches Schreiben im Auftrage des geschädigten Mandanten mit und forderte sie auf zur „Hereingabe einer strafbewährten Unterlassungs- sowie Verpflichtungserklärung bzw. um Abgabe des Unterlassungsversprechens, dass sich ein derartiger Vorfall nicht wieder ereignet.“

Übersetzt heißt das, die Frau K. sschriftlich abschwören, vor dem ehemaligen Bäckereigeschäft jemals wieder eine Reifenspur zu hinterlassen. Für den Fall, dass die Frau K. Schwierigkeiten bei der Formulierung einer solchen Abbitte haben sollte sorgt der Anwalt vor und verkündet großzügig: „Die damit einhergehende Formulierung stellen wir Ihnen indes frei; es würde uns ein entsprechender Zweizeiler via E-Mail ausreichen.“

Die vorgegebene Frist zur Erledigung von einer Woche scheint in der Tat machbar zu sein. Für zwei Zeilen eine Woche, das wird die Frau K. doch wohl noch hinkriegen!

Auf Seite zwei seines Schreibens allerdings rechnet der Rechtsanwalt Frau K. vor, dass sie einen Gesamtbetrag von 226,34 Euro zu überweisen habe für die Inanspruchnahme der justiziablen Unterstützung des Geschädigten Parkplatzbesitzers. Größter Posten ist dabei die Geschäftsgebühr §§ 2 Absatz 2. 13, 14 Nr. 2300 VV RVG mit der Forderung von 165,10 Euro.

Sollte Frau K. jetzt etwas geschockt sein von der finanziellen Höhe ihres Knöllchens, so beruhigt sie der Rechtsvertreter im folgenden mit dem Satz:

„Alternativ (d.h. anstelle der Erfüllung unseres nach § 1004 BGB bestehenden Unterlassungsanspruches) bieten wir Ihnen eine Kulanzzahlung in Höhe von
150,00 EUR an.“

Diese müsste dann jedoch innerhalb von fünf Tagen beglichen sein.

So hat die Frau K. nun nicht nur gelernt, was das Fremdwort alternativ (anstelle von) bedeutet, sondern kann satte 76, 34 Euro sparen, wenn sie sich beeilt.

Davon ist aber nicht auszugehen, denn einerseits erscheint ihr der Betrag etwas zu hoch (auch der „alternative“), andererseits hat es der Parkplatzbesitzer offensichtlich verabsäumt, ein das Parken verhinderndes Schild so zu platzieren, dass auch lesbar ist.

Wie die nnz erfuhr ist die Frau K. nicht die Einzige, die ein derartiges Schreiben mit dazugehörigem Foto ihres Fahrzeugs auf besagter Fläche erhielt und nun ihren eigenen Rechtsbeistand bemühen wird, die in ihren Augen unbegründete Forderung abzuschmettern.

So wird der Stand der Rechtsanwälte in nächster Zeit von den Parksünden Nordhäuser Bürger profitieren können; egal wie es auf hoher See bzw. im Gericht ausgeht. Die Zunft der Schildermacher dagegen guckt in die Röhre. Und wie gern hätten die ein übersichtliches Schild entworfen, auf dem einfach hätte stehen müssen: PRIVATGRUNDSTÜCK - PARKEN VERBOTEN!
Olaf Schulze