Europawahl

Wahlbenachrichtigungen werden versandt

Montag
06.05.2024, 12:17 Uhr
Autor:
red
veröffentlicht unter:
Wie der Landeswahlleiter Dr. Holger Poppenhäger informiert, werden derzeit in Thüringen die Wahlbenachrichtigungen für die Europawahl gedruckt und versandt. Eine Wahlbenachrichtigung erhält, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist…

Die Eintragung ins Wählerverzeichnis von Amts wegen wurde für alle Wahlberechtigten bei der Europawahl vorgenommen, die am 28. April 2024 mit Hauptwohnung in Thüringen gemeldet waren. Alle von Amts wegen ins Wählerverzeichnis eingetragenen Personen erhalten bis spätestens 19. Mai 2024 ihre Wahlbenachrichtigungen. Es sollte also jeder aufmerksam die Post durchsehen, ob die Wahlbenachrichtigung zugegangen ist.

Bei Nichterhalt der Wahlbenachrichtigung bis Donnerstag, den 16. Mai 2024, sollte der oder die Betroffene spätestens am Freitag, dem 17. Mai 2024, bei seiner oder ihrer Gemeindebehörde nachfragen, ob er oder sie diese noch erhält oder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen muss.

Deutsche, die bis zum 9. März 2024 nicht mit Hauptwohnung im Sinne des Melderechts in Thüringen gemeldet waren, z. B. wegen Umzug, oder Personen ohne festen Wohnsitz haben ebenfalls bis spätestens Sonntag, den 19. Mai 2024, die Möglichkeit, einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis zu stellen. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten der Gemeindebehörde Bürger der anderen EU-Mitgliedstaaten, die seit 1999 keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben, können ebenfalls bis 19. Mai 2024 die Aufnahme in ein Thüringer Wählerverzeichnis beantragen. Detaillierte Informationen erhalten sie bei den Gemeindebehörden.

Der Landeswahlleiter Dr. Holger Poppenhäger empfiehlt: „Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie von Amts wegen ins Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, aber überzeugt sind, in Thüringen wahlberechtigt zu sein, können Sie sich an Ihre Gemeindebehörde am Ort Ihrer Hauptwohnung wenden. Einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können Sie nur bis zum 19. Mai 2024 stellen. Mit dem Beginn der Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse in den Gemeindebehörden ist eine Änderung im Wählerverzeichnis nur noch durch die rechtzeitige Einlegung eines Einspruchs möglich.“