Neues Cannabis-Gesetz

Auto? - Kein Alkohol oder Drogen

Dienstag
02.04.2024, 12:29 Uhr
Autor:
red
veröffentlicht unter:
Der Automobilclub von Deutschland (AvD) sieht im festgelegten Grenzwert für Cannabis-Konsum am Steuer einen wichtigen Baustein für die Verkehrssicherheit...

Am Gründonnerstag hat eine vom Verkehrsministerium eingesetzte Expertengruppe ihren Vorschlag den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem Wirkstoff von Cannabis im Blut vorgelegt.

Sind mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum nachgewiesen, ist das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet. Dieser Wert soll im Zuge der gesetzlichen Cannabisfreigabe in die Bußgeldvorschriften des Straßenverkehrsgesetz zu Alkohol und Drogen analog zur 0,5 Promillegrenze hineingeschrieben werden. Das Gremium schlägt zusätzlich vor, die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol damit zu begegnen, dass für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung für Fahranfänger vorgegeben wird.

AvD Generalsekretär Lutz Leif Linden: „Der AvD vertritt die Devise "Auto? - Kein Alkohol oder Drogen!", weil Konsumenten die Wirkung eines jeden Rauschmittels auf die Eignung zum Autofahren nicht zuverlässig einschätzen können. In diesem Sinne ist der Vorschlag der Expertengruppe zu begrüßen. Die Ausweitung der bisherigen gesetzlichen Regelungen, die das Trennen des Konsums von Rauschmitteln und Fahren eines Kraftfahrzeuges in den Mittelpunkt stellt, ist konsequent, um die Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit bzw. deren Beeinträchtigung sicher zu bestimmen. Die Gesetzesänderung sollte im Sinne der Verkehrssicherheit schnell umgesetzt werden.“

Der AvD weist zudem darauf hin, dass die Zulassung von Cannabis für die medizinische Behandlung von Kranken nichts an den Beurteilungskriterien für die Fahrtüchtigkeit ändert. Ist man aufgrund des eingenommenen Medikaments oder sonstigen Stoffs nicht in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen, hat das nach geltender Rechtslage strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Führerscheinmaßnahmen zur Folge.