Steuererklärungen 2023

Neue Steuerregeln zum Homeoffice

Freitag
08.03.2024, 08:32 Uhr
Autor:
red
veröffentlicht unter:
Die Thüringer Finanzämter starten am 15. März mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das abgelaufene Kalenderjahr 2023. Es gelten neue Regelungen zu Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale...

Die bundeseinheitlichen Programme zur Berechnung der Steuern stehen den Finanzämtern im gesamten Bundesgebiet erst ab Mitte März zur Verfügung, sodass eine frühere Bearbeitung ausgeschlossen ist.

Die elektronisch zu übermittelnden Daten zum Arbeitslohn, zu Rentenbezügen oder geleisteten Beiträgen zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung erreichten die Finanzämter bis Ende Februar 2024. Danach erfordert die Aufbereitung der Daten etwa zwei Wochen Zeit. Erst mit der Bereitstellung der Software können die Finanzämter loslegen.

Steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige haben einen Monat weniger als im Vorjahr Zeit, ihre Steuererklärung für 2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung endet für sie am 31. August 2024. Da dieser auf einen Samstag fällt, verschiebt sich die Frist bis zum 2. September 2024. Steuerlich beratene Steuerpflichtige müssen ihre Erklärung dagegen erst bis zum 2. Juni 2025 abgeben. Die vorgenannten Fristen gelten für alle Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale ab dem Kalenderjahr 2023 neu gefasst.

Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt nur noch in Betracht, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Mit der Neuregelung wird ein Wahlrecht geschaffen, nach dem der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Jahrespauschale von 1.260 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann.

Zur Abgeltung der Aufwendungen im Homeoffice ist ab dem Kalenderjahr 2023 eine Tagespauschale von sechs Euro gesetzlich vorgesehen. In den Jahren 2020 bis 2022 konnte eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro je Kalendertag, an dem ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wurde, berücksichtigt werden. Statt der bisher maximal geltenden Homeoffice-Pauschale von 600 Euro pro Kalenderjahr, kann die Tagespauschale bis zu 1.260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden. Steuerpflichtige, denen für ihre Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. im eigenen Betrieb oder im Betrieb des Arbeitgebers), können die Tagespauschale für die Tätigkeit im Homeoffice auch für Arbeitstage geltend machen, an denen sie den eigenen Betrieb oder den Betrieb des Arbeitgebers aufgesucht haben.

Steuerpflichtige, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, können für denselben Zeitraum nicht die Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice beantragen.

Weitere wichtige steuerliche Neuerungen, die erstmals für die Einkommensteuerfestsetzung 2023 gelten, sind die Erhöhung des Grundfreibetrags um 561 Euro auf 10.908 Euro (für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner auf 21.816 Euro), die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner, die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 Euro auf 4.260 Euro und die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.200 Euro auf 1.230 Euro.

Überdies sind seit dem 1. Januar 2022 Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ertragsteuerlich unbeachtlich. Betreiberinnen und Betreiber, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre Photovoltaikanlage zum sogenannten Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1. Januar 2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten.

Die Thüringer Finanzverwaltung empfiehlt den Steuerbürgerinnen und Steuerbürgern, ihre Steuererklärung elektronisch über das Online-Finanzamt unter www.elster.de an die Finanzämter zu übermitteln. Darüber hinaus kann auch jegliche Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt über das Onlineportal erfolgen. Über das Portal ist eine papierlose, sichere und verschlüsselte Übertragung von Daten und Informationen an die Finanzämter möglich. Für die Nutzung des Onlineangebotes der Finanzverwaltung ist lediglich eine einmalige Registrierung erforderlich.

Der Service der Online-Steuererklärung wird mittlerweile von einer Vielzahl der Thüringer Bürgerinnen und Bürger genutzt. Im vergangenen Jahr wurden von den für das Jahr 2022 veranlagten Steuererklärungen 76,2 Prozent elektronisch an die Finanzämter übermittelt.