Tipps der Verbraucherzentrale

Gewährleistung oder Garantie?

Sonnabend
24.02.2024, 08:32 Uhr
Autor:
red
veröffentlicht unter:
Der Fernseher geht kaputt oder die Waschmaschine streikt? Jetzt muss das Gerät schnell repariert oder ersetzt werden. Ob das im Rahmen der Gewährleistung oder der Garantie geschieht, ist den meisten Menschen egal. Doch die Ansprüche unterscheiden sich erheblich, erklärt die Verbraucherzentrale Thüringen...

„Bei mangelhaften Waren haben Sie Gewährleistungsansprüche. Dieses Recht ist gesetzlich geregelt. Bei neu gekauften Waren beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre“, sagt Ralf Reichertz, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen.

Bei gebrauchten Waren können Händler die zweijährige Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Sie müssen darauf aber gesondert hinweisen. Eine Information nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch einen beiläufigen Hinweis auf der Website reicht nicht aus.

Das umfasst die Gewährleistung
Ein Beispiel: „Sie haben in einem Elektronikmarkt einen neuen Laptop gekauft. Unmittelbar nach dem Kauf stellen Sie fest, dass der Akku entgegen der Werbung bereits nach einer Stunde leer ist. Das ist ein eindeutiger Sachmangel. Das heißt, der Verkäufer – also der Elektronikmarkt – muss im Rahmen der Gewährleistung nacherfüllen“, so Jurist Reichertz.

Nacherfüllung bedeutet in diesem Fall: Der Elektronikmarkt muss den Laptop entweder reparieren oder dem Kunden ein neues Gerät liefern.

„Ob der Laptop repariert oder ausgetauscht wird, können Sie selbst entscheiden. Allerdings kann der Händler die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, zum Beispiel wenn das vom Käufer verlangte Ersatzgerät ihn deutlich mehr kosten würde als eine Reparatur. Ist die Nacherfüllung erfolglos oder unzumutbar, haben Sie weitere Ansprüche, können den Kaufpreis mindern oder sogar vom Vertrag zurücktreten“, erklärt der Verbraucherschützer.

Knackpunkt Beweislast
In den ersten zwölf Monaten nach dem Kauf macht es der Gesetzgeber den Verbrauchern einfach. Tritt in dieser Zeit ein Mangel auf, wird vermutet, dass er von Anfang an vorhanden war. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, dies zu widerlegen.

„Erst nach Ablauf der Jahresfrist müssen Sie als Käufer beweisen, dass ein Mangel besteht und dass dieser bereits beim Kauf vorlag“, so Ralf Reichertz.

Das beinhaltet die Garantie
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillige Vereinbarung, meist des Herstellers. Das Gesetz gibt dabei nur den formalen Rahmen vor. Den genauen Inhalt kann der Garantiegeber in den Garantiebedingungen selbst festlegen. So kann die Leistung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der Hersteller kann auch festlegen, dass ein mangelhaftes Gerät nur repariert, aber nicht gegen ein neues ausgetauscht wird. Mitunter sind Verschleißteile von der Garantie ausgeschlossen.

„Um beim Beispiel des Laptops zu bleiben: Wenn Sie die Herstellergarantie in Anspruch nehmen wollen, der Hersteller aber den Akku von der Garantie ausgeschlossen hat, nützt Ihnen die Garantie an dieser Stelle nichts“, sagt Ralf Reichertz.

Wichtig ist: Laut Gesetz dürfen die Garantiebedingungen die gesetzliche Gewährleistung nicht beeinträchtigen. „Lassen Sie sich vom Händler also nicht mit dem Verweis auf die Herstellergarantie abwimmeln. Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist sollte der Verkäufer Ihr erster Ansprechpartner sein. Er hat die Pflicht, Ihnen ein mängelfreies Produkt zu übergeben“, so Jurist Reichertz.