Kündigungsbedingungen bei Preisänderungen

Augen auf bei Post vom Stromanbieter

Sonntag
05.11.2023, 13:02 Uhr
Autor:
red
veröffentlicht unter:
Wer in diesen Tagen Post von seinem Stromversorger bekommt, sollte das Schreiben genau lesen. Es könnte sich um die Ankündigung einer Preiserhöhung handeln, so die Verbraucherzentrale Thüringen...

Die Strompreise sind in den vergangenen Wochen deutlich gesunken. Stromanbieter, die dennoch zum Jahreswechsel ihre Preise erhöhen wollen, müssen dies spätestens sechs Wochen vorher ankündigen.

Einige Anbieter gehen dabei durchaus kreativ vor, berichtet Nicole Schneider, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Thüringen. „Es gibt Fälle, in denen der Hinweis auf die Preiserhöhung zwischen allgemeinen Informationen oder sogar im Kleingedruckten versteckt wurde. Oder die Mitteilung wurde wie ein Werbeflyer aufgemacht, wohl in der Hoffnung, dass die Verbraucher die Post ungelesen wegwerfen.“ Doch genau das sollten Stromkund:innen nicht tun.

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung
Denn bei einer Preiserhöhung steht ihnen in der Regel ein Sonderkündigungsrecht zu – unabhängig davon, wie lange der Vertrag noch läuft. „Das Sonderkündigungsrecht gilt bis zu dem Tag, an dem die Preiserhöhung wirksam wird. Wenn die Preise also zum 1. Januar steigen, kann man bis zum 31. Dezember kündigen. Das heißt: Bis zum 31. Dezember muss die Kündigung beim Unternehmen eingegangen sein“, erklärt Nicole Schneider.

Das Sonderkündigungsrecht gilt übrigens auch, wenn der Anbieter die Preise senkt. Insbesondere Verbraucher:innen, die erst im letzten Jahr einen neuen Vertrag zu teuren Konditionen abgeschlossen haben, sollten prüfen, ob sich trotz der angekündigten Preissenkung ein günstigerer Anbieter findet.

Einen ersten Überblick bieten Vergleichsportale im Internet. Wechselwillige sollten sich aber nicht allein auf das Ranking der Portale verlassen. Kundenbewertungen oder ein Blick auf die Website der Verbraucherzentrale helfen, kundenunfreundliche Anbieter zu erkennen.

Vertrag selbst kündigen
„Wer den Anbieter wechseln will, muss die Sonderkündigung selbst vornehmen. Eine Kündigung durch den neuen Anbieter ist dann nicht möglich“, sagt Verbraucherschützerin Nicole Schneider. Die Kündigung kann per Brief, E-Mail oder Fax unter Angabe des Termins erfolgen, zu dem der Vertrag beendet werden soll.

Um Verwechslungen mit einer ordentlichen Kündigung auszuschließen, sollte am besten die Formulierung „Ich mache von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch“ verwendet werden.

Achtung: Durch die Kündigung kann unter Umständen ein Bonus verfallen, wenn dieser zum Beispiel an eine einjährige Belieferung geknüpft ist. Ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Energieversorgers schafft Klarheit.

Mit dem Anbieter verhandeln
„Sie können auch versuchen, mit Ihrem bisherigen Anbieter zu verhandeln. Informieren Sie sich vorher online, ob Neukunden günstigere Tarife bekommen und wie die Preise anderer Anbieter sind. Weisen Sie auf Ihr Sonderkündigungsrecht hin“, rät Nicole Schneider.

Für Kurzberatungen zu Energieverträgen hat die Verbraucherzentrale Thüringen eine kostenfreie Telefonhotline eingerichtet. Die Juristinnen sind jeden Dienstag von 13 bis 15 Uhr und jeden Donnerstag von 9 bis 12 Uhr unter Tel. 0361 5551478 zu erreichen.

Anbieterunabhängige Hilfe bei der Suche nach dem passenden Tarif sowie Tipps zum Energiesparen bieten die Energieberater:innen der Verbraucherzentrale Thüringen. Ein Termin kann unter Tel. 0800 809 802 400 (kostenfrei) vereinbart werden.