Verfahren gegen OB Buchmann

Juristendeutsch übersetzt, ein Versuch

Mittwoch
23.08.2023, 11:30 Uhr
Autor:
red
veröffentlicht unter:
Gestern konnte ein neuer Eintrag in der „Causa Buchmann“ verzeichnet werden, per Gericht wurde ein weiterer Vorstoß des Landratsamtes abgewiesen, die Gegenseite propagierte bedeutenden Triumph. Nun hat sich auch das Gericht offiziell geäußert und so groß ist der vermeintliche Sieg wohl nicht, die Interpretation aber nicht ganz einfach…


Das Oberverwaltungsgericht in Weimar (OVG) veröffentlichte gestern auf seiner Website folgende Pressemitteilung, die hier im Wortlaut wiedergegeben soll:

Keine Zwischenverfügung im Beschwerdeverfahren um den Oberbürgermeister von Nordhausen
Nr. 03/2023 vom 22.08.2023

In dem von der Stadt Nordhausen gegen ihren Oberbürgermeister geführten Disziplinarverfahren hat der Disziplinarsenat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. August 2023 den Antrag der Stadt abgelehnt, durch eine Zwischenverfügung den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26. Juli 2023 - Aktenzeichen 6 D 703/23 Me - bis zum Abschluss des beim Thüringer Oberverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens auszusetzen.

Das Verwaltungsgericht Meiningen hatte die Vollziehung der Verfügung der Stadt Nordhausen zur vorläufigen Dienstenthebung ihres Oberbürgermeisters ausgesetzt, so dass der Oberbürgermeister seine Dienstgeschäfte zunächst wieder aufnehmen konnte.

Der jetzige Beschluss des Senats hat für den Ausgang des eigentlichen Beschwerdeverfahrens keine vorgreifliche Bedeutung, weil der Prüfungsmaßstab ein anderer ist. Während der Senat im Verfahren über die Zwischenverfügung im Rahmen einer bloßen Folgenabwägung allein darüber zu befinden hatte, welche Folgen es für die Beteiligten hätte, wenn der Oberbürgermeister bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde und gegebenenfalls bis zu den Neuwahlen im September im Amt bleibt, stehen im Beschwerdeverfahren die von der Stadt gegen ihren Oberbürgermeister erhobenen Vorwürfe im Mittelpunkt.

Ihre Beschwerde hat die Stadt Nordhausen bisher nicht begründet. Der Beschluss ist unanfechtbar.


Der Versuch einer Übersetzung
Die Stadt führt das Verfahren gegen den OB und hat ihre Beschwerden noch nicht begründet? Das Gericht hat etwas abgelehnt aber das hat keine „vorgreifliche Bedeutung“ für das eigentliche Beschwerdeverfahren? Prüfungsmaßstab, Folgenabwägung, Zwischenverfügung, wie bitte? Wen der Pressetext etwas verwirrt zurücklässt, der sollte sich nicht grämen, der Redaktion ging es nicht anders. An dieser Stelle soll eine Übersetzung versucht werden. Das die sachlich und fachlich aus juristischer Sicht lupenrein und fehlerfrei ist, kann aber nicht garantiert werden, dafür fehlt ein kleines Jurastudium.

Zunächst einmal zur Begrifflichkeit „Stadt“. Gemeint ist hier eigentlich das Landratsamt, welches das Verfahren gegen den OB in der bürokratischen Behördenhierarchie als übergeordnete Stelle in Form der Kommunalaufsicht in Vertretung der städtischen Verwaltung führt. Fachlich ist der Begriff „Stadt“ aus Sicht des Verfahrens also korrekt, initial verständlich ist er nicht.

Der Kernbegriff des Textes dürfte aber die „Zwischenverfügung“ sein. Das Landratsamt hat noch bis Ende des Monats Zeit, gegen die Entscheidung des Meininger Gerichtes, welches eine Rückkehr Buchmanns in das Rathaus möglich gemacht hatte, eine begründete Beschwerde einzulegen. In Vorbereitung der Beschwerde hat man hier eine „Zwischenverfügung“ beantragt. Die hätte bedeutet, dass die Entscheidung des Meininger Gerichtes bis zur Klärung der noch einzureichenden Beschwerde aufgeschoben worden wäre. Sprich: bis man in Weimar abschließend entscheidet, hätte der OB weiter zu Hause bleiben müssen. Dieser „Zwischenverfügung“ wurde nun nicht stattgegeben. Die juristisch-babylonische Verwirrung hier: „Zwischenverfügung“ ist nicht gleichzusetzen mit „Beschwerde“.

Das Kernverfahren läuft weiter, die jetzige Entscheidung hat „für den Ausgang des eigentlichen Beschwerdeverfahrens keine vorgreifliche Bedeutung“. Die Buchmann’sche Seite hat also eher eine Atempause, wohl aber keinen umfassenden Triumph zu feiern. In Weimar hat man sich noch gar nicht mit dem Inhalt der eigentlichen Beschwerde befasst, da die noch gar nicht vorliegt.

Vielmehr habe die „Folgeabwägung“ für die Beteiligten im Vordergrund gestanden. Anders ausgedrückt: das Gericht wird sich bis zu den Wahlen in Nordhausen mit Entscheidungen aller Wahrscheinlichkeit nach zurückhalten, um den Urnengang nicht zu stören. Die Beschwerde des Landratsamtes gegen die Entscheidung im Eilverfahren vor dem Meininger Gericht ist damit aber nicht vom Tisch.

Die Ankündigung Beschwerde einlegen zu wollen hat keine aufschiebende Wirkung für die Aufhebung der Amtsenthebung. Das ist die Quintessenz der gestrigen Entscheidung. Mindestens bis zu den Wahlen wird Kai Buchmann seine Amtsgeschäfte weiter führen können, was danach passiert, steht in den Sternen. Bis zum Kern der Sache ist noch keines der beiden Verwaltungsgerichte vorgedrungen und ehe es soweit ist, kann noch viel Wasser die Zorge hinablaufen. „Zwischenverfügung“ und „Beschwerde“ sind letztlich auch nur Nebenschauplätze, am Horizont droht das eigentliche Disziplinarverfahren.
Angelo Glashagel