Holzpolter sind nur gegen Abrollen durch Wind und Regen gesichert. Dazu liegt ein aktueller Gerichtsbeschluss vor: Waldbesucher müssen bei Holzpoltern die offenkundige Gefahr meiden und umsichtig und vorsichtig sein. Besondere Maßnahmen nur bei Kindern geboten...
Waldbesucher müssen Holzpolter als eine offenkundige Gefahr erkennen (Foto: Horst Sproßmann)
Derzeit läuft der Holzeinschlag in Thüringens Wäldern auf Hochtouren. Dabei dominieren klimawandelbedingte Erntemaßnahmen in von Sturm, Dürre und Borkenkäfer geschädigten Wäldern. Zwangsläufig ist der Zahl der Holzpolter entlang der Forstwege derzeit hoch. Für Waldbesuchende ist die Versuchung groß, diese Polter zu betreten, etwa zu Sportzwecken oder um aus einer erhöhten Position die Landschaft besser überblicken zu können", erläutert Volker Gebhardt, ThüringenForst-Vorstand.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem aktuellen Beschluss Holzpolter als walduntypische Gefahrenquelle etwa für Waldbesucher bezeichnet, gegen die der Waldeigentümer vorbeugen müsse. Gleichzeitig stellten die Richterinnen und Richter aber fest, dass diese Vorbeugung nur eine Absicherung der Holzstämme gegen selbstständiges Abrollen oder Abrutschen, etwa durch Wind und Regen, umfasse.
Der Waldbesucher müsse hingegen die offensichtliche Gefahr erkennen, die beim Besteigen von aufgestapelten Holzstämmen ausgehe. Es sei dem Waldbesitzern schließlich nicht zumutbar, jeden einzelnen Holzstamm festzubinden, was auch technisch kaum realisierbar ist. Da bei Kindern eine solche Gefahreneinschätzung altersbedingt gering ausgeprägt ist, sind hingegen besondere Sicherungsmaßnahmen bei Poltern in der Nähe von Waldkindergärten, Jugendwaldheimen oder Spiel- und Grillplätzen geboten. Etwa durch wirksame Absperrungen um den Polter herum oder Sperrung der Waldwege zum Polter hin. Dies gilt möglicherweise auch dort, wo generell eine Waldbenutzung durch Kinder ohne Begleitung und Beaufsichtigung durch Erwachsene zu erwarten oder üblich ist.