Dr. Lutz Hasse zum YouTube-Streit:

Oberster Landesdatenschützer reagiert auf Kritik

Dienstag
30.03.2021, 15:20 Uhr
Autor
red
veröffentlicht unter:
Empörung allerorten: Jetzt verbietet der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz(TLfDI) auch noch YouTube für Schülerinnen und Schüler. Hat er das? "Natürlich nicht", lautet die Kurzfassung auf die Frage, die er im folgenden etwas ausführlicher begründet...

In einem Schreiben an die Schulleitungen hat der TLfDI Bedenken zum Ausdruck gebracht, dass eine Schule als Verantwortliche YouTube insbesondere im Fernunterricht einsetzt. Warum?
Wenn eine Schule ein YouTube-Video „aufgibt“, schaut das Kind gerade im Distanzunterricht das konkrete Video in der Regel auf seinem privaten Gerät an. Es liefert damit auf Veranlassung der Schule auswertbare, profilfähige Daten an Google oder Dritte. Das ist einer Datenschutzbehörde nicht egal. Denn für eine solche schulisch zu verantwortende Youtube-Nutzung besitzt die Schule keine Rechtsgrundlage. Zudem stellt das EuGH-Urteil C 311/18 („Schrems II“) vom Juli 2020 klar, dass Datenübermittlungen in die USA nicht sicher sind.

Die private Nutzung von YouTube-Videos durch Kinder und Jugendliche hingegen gehört zu deren Alltag - das ist jedoch kein Thema für den Schul-Datenschutz. Das ist selbst dann so, wenn ein Schüler von sich aus, eigenverantwortlich, also ohne von der Schule hierzu verpflichtet worden zu sein, sich ein YouTube-Video ansieht - etwa für die Erledigung einer Hausaufgabe. Für ein solches eigenverantwortliches Surf-Verhalten von SchülerInnen ist die Schulleitung nicht verantwortlich.

Gibt’s noch andere Lösungen?
Man kann dafür sorgen, dass die Rechte wichtiger Lernvideos direkt vom Autor erworben werden. Diese Videos könnten dann problemlos ihren Platz zum Download in der Mediothek des Thüringer Schulportals finden. Youtube wäre dann außen vor. Zumeist genügt hierfür ein Schreiben an den Autor.

Abschließend gestattet sich der TLfDI den Hinweis, dass es für Schulen eine weitere Hürde gibt, die Google (YouTube) selbst aufgebaut hat: Die Nutzungsbestimmungen von Youtube lassen nur eine rein private Nutzung zu. Dort heißt es im Abschnitt „Berechtigungen und Einschränkungen“:
„Die Nutzung des Dienstes unterliegt jedoch bestimmten Einschränkungen. Folgendes ist nicht zulässig:
[…]
9. Den Dienst zu verwenden, um außerhalb des privaten, nicht-kommerziellen Gebrauchs Inhalte anzusehen oder anzuhören (beispielsweise eine öffentliche Vorführung von Videos oder Streaming von Musik).“
(Zitat Nutzungsbedingungen; https://www.youtube.com/t/terms, aufgerufen am 21.01.2021)

"Der TLfDI vermag nicht zu erkennen, dass die schulische Nutzung von Youtube eine private Nutzung darstellt", heißt es abschließend in dem Antwortschreiben von Dr. Lutz Hasse.