Landkreis Eichsfeld

Allgemeinverfügung: Änderungen im Sportbetrieb

Dienstag
10.11.2020, 18:00 Uhr
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Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) – (Sportbetrieb im Landkreis Eichsfeld)

Der Landkreis Eichsfeld erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und § 13 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:

1. Die Allgemeinverfügung zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 16.Oktober (Amtsblatt 56/20) sowie die erste Änderung der Allgemeinverfügung des Landkreises Eichsfeld über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARSCoV-2 vom 16.Oktober (Jugendarbeit/Sportbetrieb) vom 29. Oktober(Amtsblatt 59/20) werden aufgehoben.

2. Abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 4 Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO- in der Fassung der Fortschreibung vom 07. November wird der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres untersagt.

3. Im Übrigen gelten die Vorschriften der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO vom 7. Juli (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 544) und der ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO vom 31. Oktober (GVBl. S. 547) in der jeweils gültigen Fassung.

4. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich zum 30.November.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt Widerspruch erhoben werden.

Hinweis: Im Falle eines Widerspruchs hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 a, 99425 Weimar, beantragt werden.

Dr. Werner Henning
Der Landrat