Wegen hoher Infektionszahlen - Risikogebiet

Neue Allgemeinverfügung durch den Landkreis wegen Risikogebiet

Mittwoch
04.11.2020, 14:56 Uhr
Autor:
khh
veröffentlicht unter:
Weil es einen starken Anstieg der Infektionszahlen gibt, hat der Landkreis eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die ab 05.11.2020 Gültigkeit hat und verschärfte Regeln für den Landkreis enthält (u.a. erweiterte Maskenpflicht)... Hier der Wortlaut...

KN hatte über die gestiegenen Infektionszahlen (16 an einem Tag) bereits informiert:
Starker Anstieg - Aktuelle Coronazahlen
7 Tage Inzidenzwert Kyffhäuserkreis Stand 04.11.2020, 00:00 Uhr = 66,02. Damit wurde der kritische Wert von 50 überschritten!

Neue Allgemeiverfügung (Foto: Landratsamt Kyffhäuserkreis) Neue Allgemeiverfügung (Foto: Landratsamt Kyffhäuserkreis)


Allgemeinverfügung des Kyffhäuserkreises über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 04.11.2020



Auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz1 und 2 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG), § 13 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (2.ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), wird folgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit im Gebiet des Kyffhäuserkreises erlassen:

I. Nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern:

Abweichend von § 7 Abs. 3 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind alle nicht öffentlichen Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern mit mehr als 10 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit mehr als 20 Teilnehmern unter freiem Himmel untersagt.

Die unter Satz 1 genannten Veranstaltungen unter freiem Himmel sind bei mehr als 10 Teilnehmern durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 1 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen.

Den kreisangehörigen Gemeinden und Städten wird darüber hinaus dringend empfohlen, die in Ihrem Eigentum stehenden Gebäude (z.B. Dorfgemeinschaftshäuser, Jugendclubs und Mehrgenerationshäuser) für alle privaten Feiern und Veranstaltungen geschlossen zu halten.

II. Erweiterung der Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung:

1. Abweichend von § 6 Abs. 1 und 2 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt eine erweiterte Maskenpflicht auf dem Gebiet des Kyffhäuserkreises.
Diese Verpflichtung gilt in folgenden Bereichen:

a. in geschlossenen Räumen bzw. Gebäuden für den Publikums- und Kundenverkehr in allen öffentlich und frei zugänglichen Einrichtungen, Geschäften, Läden, Warte- und Aufenthaltsbereichen, insbesondere in öffentlich zugänglichen Gängen, Fluren, Räumen, Fahrstühlen usw.,

b. in geschlossenen Räumen bei öffentlichen Sitzungen und Beratungen mit Publikumsverkehr der kommunalen Gremien der Gemeinden, Städte und des Landkreises sowie deren Verbänden,

c. in geschlossenen Räumen von medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten, solange der medizinische oder therapeutische Behandlungsablauf nicht wesentlich dadurch beeinträchtigt wird,

d. auf allen Wochenmärkten und sonstigen öffentlichen Plätzen unter freiem Himmel der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Gebiet des Kyffhäuserkreises, wo eine Vielzahl an Personen auf engem Raum aufeinandertreffen, insbesondere beim Betreten und Aufenthalt im Bereich von ausgewiesenen Haltestellen (StVO Zeichen 224) von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen und

e. beim Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern.

2. Die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal richtet sich bei allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen sowie Geschäften, Dienstleistungen und Betrieben nach deren Infektionsschutzkonzepten gemäß § 5 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO unter Berücksichtigung der vorhandenen branchenspezifischen Musterkonzepte im Sinne von § 5 Abs. 4 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und der jeweiligen Arbeitsschutzstandards der zuständigen Berufsgenossenschaften. Die Konzepte müssen Regelungen für die Fälle enthalten, in denen der Mindestabstand von 1,50 m nicht oder nicht durchgängig eingehalten werden kann oder sich mehrere Personen für einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten.

Die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 Abs. 3 und 4 der 2. ThürSARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung bleiben weiterhin bestehen.

III. Erweiterung der Erfassung von Kontaktdaten zur Kontaktnachverfolgung

Abweichend von § 3 Abs. 4 und § 8 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bei Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünften, Sitzungen und Beratungen in geschlossenen Räumen bei mehr als 10 Teilnehmern die Kontaktdaten von Teilnehmern, Gästen und Besuchern zu erfassen. Zu erfassen sind:
1. Name und Vorname,
2. Wohnanschrift,
3. Telefonnummer,
4. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten
1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,
3. für die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.

Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

IV. Geltung, Bekanntgabe, Außerkrafttreten

1. Diese Allgemeinverfügung tritt am 05.11.2020 in Kraft und ist gültig bis zum Ablauf des 30.11.2020.
2. Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Kyffhäuserkreis fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit hin überprüft.
3. Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Kyffhäuserkreis erhoben werden. Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen oder

2. durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an landratsamt@kyffhaeuser.de-mail.de
erhoben werden.

Durch einfache E-Mail kann nicht formgerecht Widerspruch erhoben werden.

Hinweise:
Gemäß § 41 Abs.4 S. 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit der zugehörigen Begründung kann beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen, nach telefonischer Vereinbarung eines Termins während der derzeit gültigen öffentlichen Sprechzeiten eingesehen werden.

Sondershausen, den 04.11.2020
gez. Hochwind-Schneider -Siegel-
Landrätin