Wichtige Informationen für Arbeitgeber

Schriftform - Textform

Sonnabend
29.10.2016, 08:26 Uhr
Autor
red
veröffentlicht unter:
Auf eine wichtige Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch und deren Auswirkungen macht Rechtsanwalt Torsten Göppel aufmerksam...


Arbeitsverträge unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle durch die Gerichte nach den §§ 305 ff. BGB. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags handeln Arbeitnehmer als Verbraucher, so dass die Klauselverbote des § 309 BGB gelten, solange sich nicht aus den Besonderheiten des Arbeitsrechts etwas anderes ergibt (vgl. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB).

Mit Wirkung zum 1.10.2016 wurde § 309 Nr. 13 BGB angepasst. Nach der alten Gesetzesfassung waren Klauseln unwirksam, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die Schriftform vorsahen. Nunmehr darf keine strengere Form als die Textform im Sinne von § 126b BGB vereinbart werden. Der Textform genügt u.a. eine E-Mail oder ein Fax.

Für nach dem 01.10.2016 abgeschlossenen Verträgen sollten daher dringend die Regelungen der Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung von Ausschlussfristen angepasst werden.

Schreibt ein nach dem 01.10.2016 abgeschlossener Arbeitsvertrag eine schriftliche Geltendmachung vor, ist dieses Schriftformerfordernis nach der Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Es reicht daher jede, auch eine mündliche Anzeige, zur Fristwahrung. Auf Altverträge soll die Neuregelung keine Auswirkung haben.

Nach der gleichzeitig in Kraft getretenen Übergangsregelung (Artikel 229 § 37 EGBGB) gilt die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 30.09.2016 entstehen. Zuvor vereinbarte Schriftformerfordernisse in Ausschlussklauseln bleiben daher wirksam.

Problematisch ist indes, ob dies auch für Alt-Verträge gilt, die später abgeändert werden. Wenn Änderungsverträge geschlossen werden, wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein „Altvertrag“ in der Regel zu einem „Neuvertrag“.

Im Ergebnis wird allen Arbeitgebern geraten, dies bei Abschluss von Neuverträgen und bei der Änderung von Altverträgen zu berücksichtigen.
Torsten Göppel, Rechtsanwalt - Fachanwalt für Arbeitsrecht