Landratsamt Sondershausen informiert

3G Regelungen im Öffentlichen Nahverkehr

Mittwoch
24.11.2021, 18:00 Uhr
Autor:
emw
veröffentlicht unter:
Der Gesetzgeber hat in dem neu überarbeiteten Infektionsschutzgesetz für Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal verpflichtend vorgeschrieben, die Voraussetzungen des sogenannten 3G (geimpft, genesen, getestet) zu erfüllen...


Die Verkehrsunternehmen haben dies durch stichprobenhafte Nachweiskontrollen zu überwachen. Daneben wird eine bundeseinheitliche Maskenpflicht festgeschrieben, die die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen ersetzt. Wer mitfahren will, muss entweder geimpft, genesen oder einen maximal 24 Stunden alten negativen Test vorweisen.

Nachweispflicht:
Als Impfnachweis gelten Belege über das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Die vollständige Schutzimpfung besteht 14 Tage nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung.

Als Nachweis wird akzeptiert ein Impfnachweis, Genesenen-Ausweis oder ein maximal 24 h alter, verifizierter Schnelltest (Antigentest) eines Zentrums, Arztes oder Apothekers, jeweils im Original (Papier) oder digital (Smartphone/ App). PCR-Tests werden als Nachweis für 48 h akzeptiert. Ein Selbsttest wird nicht anerkannt.

Ausgenommener Personenkreis:
Schülerinnen und Schülern der allgemeinbildenden Schulen sind von der 3G-Regel ausgenommen. Das sind insbesondere die Grund-, Haupt-, Gesamt- und Realschulen sowie die Gymnasien und Berufsschulen. Ebenfalls dazu gehören Sonder- und Förderschulen. Die Regelung gilt auch für volljährige Schüler. Schülerinnen und Schüler erbringen den Nachweis in Form ihrer elektronischen Chipkarte, ihrer Berechtigungskarte zum Erwerb rabattierter Fahrkarten im Ausbildungsverkehr, ihres Schülerausweises oder ähnlicher amtlicher Dokumente, die ihren Besuch einer Bildungseinrichtung attestieren.

Von der Reglung befreit sind ebenso Kinder bis zum vollendetem 6. Lebensjahr Fahrgäste müssen bei Kontrollen Nachweise vorlegen. Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen zu überwachen. Alle beförderten Personen sind verpflichtet dem Kontrollpersonal, auf Verlangen einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen gültigen Testnachweis vorzulegen. Beförderer können zu diesem Zweck personenbezogene Daten zum Impf- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit- 2019 verarbeiten.

Rechtsfolge eines 3G-Verstoßes
Ohne Nachweis besteht keine Beförderungspflicht. Die Fahrt wird verweigert. Ein Verstoß gegen die Neuregelungen ist für den Fahrgast bußgeldbehaftet. Ordnungswidrigkeiten können durch den Gesetzgeber mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.