Landespolitiker äußern sich

Freie Benutzbarkeit eines öffentlichen Weges

Dienstag
21.03.2017, 19:17 Uhr
Autor:
khh
veröffentlicht unter:
Der Petitionsausschuss des Thüringer Landtags erwirkt die Öffnung eines versperrten öffentlichen Weges. Dazu erreichte kn diese Meldung vom Thüringer Landtag...

Der Petitionsausschuss des Thüringer Landtags konnte einem Bürger helfen, der sein Gartengrundstück nur über einen Weg erreichen kann, der über das Privatgrundstück seines Nachbarn führt. Dieser hatte sein Grundstück eingezäunt und auf dem Weg ein Tor errichtet. Der Bürger wandte sich mit der Bitte um Unterstützung an den Petitionsausschuss, da die Gemeinde über Jahre trotz wiederholter Beschwerden nicht bereit war, von dem Grundstückseigentümer die Beseitigung des Tores zu verlangen und dafür zu sorgen, dass der nach seiner Darstellung seit jeher von der Öffentlichkeit genutzte Weg frei zugänglich ist.

Zwar konnte der Petent seinen Garten über den Weg erreichen, da der Nachbar das Tor nicht verschloss; er war jedoch der Auffassung, eine Privatperson dürfe einen öffentlichen Weg, auch wenn er über ihr Grundstück verläuft, nicht mit einem Tor versperren. Außerdem beanstandete er, dass der Nachbar ein Schild „Privatweg“ aufgestellt hatte.

Er wies darauf hin, dass der Weg bereits seit über 100 Jahren von den Anliegern zum Erreichen ihrer Grundstücke, von Spaziergängern und als Wirtschaftsweg für die benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe genutzt wurde. Dennoch vertrat die Gemeinde zunächst die Ansicht, es handele sich nicht um einen öffentlichen Weg und lehnte daher ein Vorgehen gegen den Grundstückseigentümer, der das Tor errichtet hatte, ab.

Schließlich änderte jedoch die Gemeinde ihre Rechtsauffassung und stellte fest, dass der Weg aufgrund seiner Nutzung durch die Allgemeinheit in der Vergangenheit als öffentlich gewidmet anzusehen ist. Dass ein Weg auf einem Privatgrundstück verläuft, stehe einer öffentlichen Widmung nicht entgegen.

Der Petitionsausschuss wies die Landesregierung und die Gemeinde darauf hin, dass es infolge der Feststellung der Öffentlichkeit des Weges konsequenterweise geboten sei, den Gemeingebrauch sicherzustellen und den Weg für die Allgemeinheit zugänglich zu machen, indem sie den Grundstückseigentümer zur Beseitigung des Tores verpflichtet. Die Gemeinde beabsichtigte zunächst jedoch nicht, entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Offensichtlich fürchtete sie eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Eigentümer.

Der Petitionsausschuss hat das Anliegen in mehreren seiner Sitzungen beraten und mehrfach angeregt, dass die Gemeinde gegen die Blockierung des öffentlichen Weges einschreiten möge. Der Einsatz des Ausschusses für das Anliegen des Petenten hatte schließlich Erfolg. In der Sitzung am 9. März 2017 teilte das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft dem Petitionsausschuss mit, dass die Gemeinde nunmehr angekündigt habe, gegenüber dem Grundstückseigentümer per Bescheid die Beseitigung des Tores auf dem öffentlich gewidmeten Weg zu verfügen.

Damit konnte dem Anliegen entsprochen und die freie Benutzbarkeit des öffentlichen Weges für den Petenten und die Allgemeinheit sichergestellt werden.